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   VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06   

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VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06 (https://dejure.org/2007,28062)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 K 2007/06 (https://dejure.org/2007,28062)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 15 K 2007/06 (https://dejure.org/2007,28062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 67; StPO § 153
    D (A), Abschiebungskosten, amtliche Begleitung, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Ermittlungsverfahren, Sachaufklärungspflicht, Ausländerbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Darmstadt, 18.01.2006 - 8 E 1402/05

    AMTLICH; BEGLEITUNG; ERFORDERLICH; Kosten

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Zum anderen kann die Begleitung zur Gefahrenabwehr erforderlich sein, und zwar sowohl in Bezug auf eine Fremd- als auch eine Selbstgefährdung durch den Ausländer, wobei eine Fremdgefährdung nicht nur durch Gefahren für andere Passagiere, die Besatzung des Flugzeugs und Begleitpersonen, sondern auch für das Flugzeug selbst und die Sicherheit des Luftverkehrs drohen kann (VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 33) .

    Dabei ist bei der Beurteilung einer Gefährdung in erster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Rückführung in sein Heimatland abzustellen (OVG Hamburg, Urteil vom 7.10.1998, Bf V 45/96, Juris Rn.42 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 33).

    Lässt das bisherige Verhalten nicht darauf schließen, dass sich der Ausländer auch noch während der Reise der Abschiebung widersetzen wird, kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine Begleitung erforderlich sein, zum Beispiel dann, wenn aufgrund seiner speziellen psychischen Disposition nicht auszuschließen ist, dass er im Flugzeug gefährliche Handlungen begehen könnte (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 37) .

    Insoweit darf die Beklagte nicht lediglich auf registrierte Verurteilungen oder sogar nur eingestellte Ermittlungsverfahren zurückgreifen, sondern muss, wenn sich hieraus eine Gewaltbereitschaft des Ausländers nicht offensichtlich ergibt, sich mit den konkreten Tatvorwürfen auseinandersetzen, um eine möglichst zutreffende Prognose des Verhaltens des Ausländers bei der Rückführung treffen zu können (vgl. entsprechend VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 32) .

  • BVerwG, 14.08.1987 - 5 C 130.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Kosten - Beiladung

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Die Beklagte und die Beigeladene, die einen Antrag gestellt hat, haben je zur Hälfte als Unterlegene die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen, während die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens alleine zu tragen hat, da die Beigeladene hieran noch nicht beteiligt war (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1987, NVwZ 1988, 53, Juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Selbst wenn der Beklagten und der Beigeladenen - denen das Gesetz insoweit kein Ermessen einräumt - in Bezug auf die Einschätzung dieser Erforderlichkeit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Prognosespielraum (vgl. z.B. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993, BVerwGE 92, 147 ff., Juris Rn. 10) zu gewähren sein sollte, ist dieser doch hier dadurch überschritten, dass der Annahme der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung eine völlig unzureichende Tatsachenermittlung zugrunde lag, auf der die Fehleinschätzung beruhte.
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Auch war die Beklagte befugt, die gesamten Abschiebungskosten - also auch jene, die durch Tätigwerden der Beigeladenen entstanden sind - im eigenen Namen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, da sie gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2005, BVerwGE 123, 382 ff., Juris Rn. 7 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2006 - 13 S 347/06

    Abschiebekosten bei unrichtiger Sachbehandlung, hier: Risikoschwangerschaft und

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Diese grundsätzliche Kostentragungspflicht des Klägers bestünde nur dann nicht, wenn die Abschiebung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VwKostG VGH Mannheim, Beschluss vom 28.3.2006, InfAuslR 2006, 385 ff, Juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2001 - 18 A 702/97

    Kostenbescheid gegen den Arbeitgeber, der einen abzuschiebenden Ausländer

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Eine amtliche Begleitung bis in das Heimatland - insbesondere durch Beamte der Beigeladenen - kann zum einen erforderlich sein, um eine erfolgreiche Abschiebung zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001, NVwZ-RR 2002, 69 f., Juris Rn. 7), indem durch die Begleiter sichergestellt wird, dass der abzuschiebende Ausländer auch tatsächlich sein Reiseziel erreicht und nicht vorher - insbesondere beim Umsteigen - die Flucht ergreift oder auf andere Weise versucht, einer Rückführung zu entgehen, so im Extremfall sogar durch Geiselnahme oder Flugzeugentführung.
  • OVG Hamburg, 07.10.1998 - Bf V 45/96
    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 2007/06
    Dabei ist bei der Beurteilung einer Gefährdung in erster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Rückführung in sein Heimatland abzustellen (OVG Hamburg, Urteil vom 7.10.1998, Bf V 45/96, Juris Rn.42 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 33).
  • VG Hamburg, 21.01.2010 - 2 K 1682/08

    Abschiebungskosten, Fahrtkosten, begleitete Abschiebung

    Für die Geltendmachung der Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei, war die Beklagte zuständig, da sie gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris; Urteil vom 14.6.2005, 1 C 11/04, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris).

    Die objektive Erforderlichkeit kann sich daraus ergeben, dass zu befürchten steht, dass der Ausländer versucht, sich der Abschiebung zu entziehen, oder daraus, dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung droht (VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris).

    Auch aus der inneren Einstellung des Klägers zu seiner Abschiebung (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.1.2006, 8 E 1402/05, juris), folgt nicht die Erforderlichkeit einer Begleitung bei der Rückführung und zwar weder im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung noch im Hinblick auf ein etwaiges Untertauchen.

  • VG Lüneburg, 22.07.2010 - 3 A 113/09

    Abschiebungskosten, begleitete Abschiebung, Verhältnismäßigkeit, Amtsermittlung

    Die objektive Erforderlichkeit kann sich daraus ergeben, dass zu befürchten steht, dass der Ausländer versucht, sich der Abschiebung zu entziehen, oder daraus, dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung droht (VG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007 - 15 K 2007/06 -).

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte darf die Behörde nicht lediglich auf registrierte Verurteilungen zurückgreifen, sondern muss, wenn sich hieraus eine Gewaltbereitschaft des Ausländers nicht offensichtlich ergibt, sich mit den konkreten Tatvorwürfen auseinandersetzen, um eine möglichst zutreffende Prognose des Verhaltens des Ausländers bei der Rückführung treffen zu können (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 18.01.2006 - 8 E 1402/05 - VG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007 - 15 K 2007/06 -).

    Diese Amtsermittlung entspricht nicht nur dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine unnötige Belastung des erstattungspflichtigen Ausländers mit den zum Teil sehr hohen Abschiebungskosten verbietet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2007 - 4 Bf 56/06.Z -), sondern auch dem Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Handelns der Verwaltung, die unnötige Ausgaben zu Lasten der Steuerzahler vermeiden soll (VG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007 - 15 K 2007/06 -).

    Vielmehr sind regelmäßig die Tat und ihre Hintergründe mit zu berücksichtigen (VG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007 - 15 K 2007/06 -).

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

    Der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht Hamburg am 28. Juni 2007 (Az. 15 K 2007/06) entschiedenen Fall hat sich auf Mitteilung des Abschiebungszeitpunkts hin selbständig am Flughafen eingefunden; seiner Ausweisung hat keine Straftat zu Grunde gelegen, die durch eine unbedingte Freiheitsstrafe geahndet worden ist.
  • VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten des unerlaubt Beschäftigten

    Es mag dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen die Begehung einer Körperverletzung grundsätzlich die Befürchtung zu rechtfertigen vermag, der Täter werde oder könne sich einer späteren Abschiebung mit Gewalt widersetzen (vgl. hierzu z. B. VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, 15 K 2007/06, - juris -).
  • VG Darmstadt, 06.01.2009 - 5 E 1614/07

    Zur Übernahme offener Verwaltungsverfahren bei einem gesetzlichen

    Zur Begründung der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung darf die Behörde nicht lediglich auf registrierte Verurteilungen oder eingestellte Ermittlungsverfahren zurückgreifen, wenn sich hieraus eine Gewaltbereitschaft nicht offensichtlich ergibt (VG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007 - 15 K 2007/06 - juris, Rdnr. 40; ähnlich VG Darmstadt. 8. Kammer, Urt. v. 18.01.2006 - 8 E 1402/05 - juris, Rdnr. 32).
  • VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.01820

    Haftung für Abschiebungskosten eines nicht freiwillig ausgereisten Ausländers;

    Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten ist das Ziel der Abschiebung auch nicht durch das Verbringen eines Abzuschiebenden außer Landes erreicht, sondern erst mit dem Erreichen des Abschiebezielstaates, hier also Armenien, da es eine Vereinbarung mit dem Staat des Zwischenstopps, hier der Russischen Föderation über den Verbleib des Klägers dort nicht gegeben hat (so im Ergebnis auch VG Hamburg, Urteil vom 28.6.2007, Az 15 K 2007/06 - juris -).
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